Hier besteht die Möglichkeit mit Hilfe eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens einen für den Steuerpflichtigen niedrigeren Wert nachzuweisen
und so die Steuerlast deutlich zu reduzieren.
Liegt kein durch einen Sachverständigen ermittelter Verkehrswert vor, so kann diese Prüfung auch nicht vorgenommen werden.
Dem Steuerpflichtigen müsste die Problematik dargelegt werden und er müsste dann entscheiden ob er ein Verkehrswertgutachten
in Auftrag geben will oder nicht. Aus Kostengründen und aus der Ungewissheit heraus, ob die Gutachtenkosten im Endergebnis
nicht höher sind als ein evtl. Steuervorteil wird oftmals auf die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens verzichtet.
Gegen ein geringes Pauschalhonorar treffen wir eine verbindliche schriftliche Aussage dem Steuerberater gegenüber,
ob die steuerliche Bedarfsermittlung im Vergleich zum Verkehrswert für den Steuerpflichtigen günstiger ist, oder auch nicht.
Im Ergebnis bedeutet dies:
Nichtbefreiter Vorerbe
Die gängige Praxis der Finanzverwaltung, den „Nichtbefreiten Vorerben“ der vollen Erbschaftssteuer zu unterwerfen, ist unserer Meinung
nach unzulässig und führt für den Steuerpflichtigen zu einer Steuerlast, die tatsächlich nicht von ihm zu tragen ist. Sie ist gleich Null!
Wir unterstützen Sie bundesweit (und im angrenzenden Ausland) mit Hilfe eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens und rechtlichen Beistands.
Das Honorar können Sie mit uns auf reiner Erfolgsbasis vereinbaren.
Einlagen in bzw. Entnahmen von Immobilien aus dem Betriebsvermögen können gezielte steuerliche Auswirkungen haben.
In der Praxis wird oftmals vom Kaufpreis der Bodenwert (Grundstücksgröße in m² multipliziert mit dem Bodenrichtwert) abgezogen und so als Ergebnis dieser Subtraktion der Gebäudeanteil ermittelt. Diese Vorgehensweise ist rechtlich unzulässig und führt oftmals zu erheblichen Nachteilen für den Steuerpflichtigen.
Vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wird das Ergebnis unseres Gutachtens in dessen Unternehmensbewertung übernommen.
Der Gebäudeanteil ist die Grundlage für die Höhe der Abschreibungsbasis und so, je nach angesetzter Größe, für eine höhere oder niedrigere Steuerlast.
In der Praxis wird oftmals vom Kaufpreis der Bodenwert (Grundstücksgröße in m² multipliziert mit dem Bodenrichtwert) abgezogen und so als Ergebnis dieser Subtraktion der Gebäudeanteil ermittelt. Diese Vorgehensweise ist rechtlich unzulässig und führt oftmals zu erheblichen Nachteilen für den Steuerpflichtigen. Von besonderer Bedeutung ist dies bei sehr hohen Grundstückswerten.
Oftmals gibt es Differenzen mit der Finanzverwaltung über die Länge der Restnutzungsdauer (RND) eines Gebäudes.
Ein von uns entwickeltes und anerkanntes Modell zur Ermittlung der RND schafft in solchen Fällen Abhilfe; zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Hier wird
in Form eines Gutachtens ermittelt.
Wenn Sie eine neue oder eine gebrauchte Immobilie kaufen ist zunächst der Kaufpreis aufzuteilen in den Grundstückswertanteil und den Gebäudewertanteil. Der Gebäudewertanteil ist i. d.R. auf 50 Jahre, also mit 2 % abzuschreiben. Wenn der Gebäudezustand der gebrauchten Immobilie aber nicht neuwertig ist, so könnte eine geringere Anzahl an Jahren die Grundlage für die Gebäudeabschreibungsbasis sein. Letzteres könnte zu einer „schnelleren“ Abschreibung, also zu einem höheren Abschreibungssatz als 2 % führen. Bei einer wirtschaftlichen RND von z.Bsp. 30 Jahren wäre dann der Afa-Satz 3,33 %.
Mit einem entsprechend qualifizierten Gutachten können Sie diesen „kürzeren“ Abschreibungszeitraum erreichen. Wir garantieren Ihn, dass unser Gutachten von der Finanzverwaltung nicht wegen „Unbrauchbarkeit“ verworfen wird.