HONORAR
Das Honorar für die Erstattung eines Privatgutachten wird mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des Gutachtenzwecks, des Schwierigkeitsgrads und des Zeitaufwands besprochen und i.d.R. als Pauschale vereinbart. Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass er hinsichtlich der Höhe abgesichert ist und nach Erstattung des Gutachtens keine unerwartet hohen Kosten auf ihn zukommen.
Als Alternative hierzu vereinbaren wir selbstverständlich auch Zeithonorare oder Werthonorare, so wie dies auch bei Notaren üblich ist.
In Einzelfällen kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Dies ist insbesondere bei Fällen des nichtbefreiten Vorerben sinnvoll.