In städtischen Bereichen wird i.d.R. eine öffentlich rechtliche (hochheitliche) Bodenordnung nach dem Verhältnis der Werte (Wertumlegung) durchgeführt. Bei der Wertumlegung ist sowohl für die einzubringenden Grundstücke (Einlagegrundstücke) als auch für die zuzuteilenden Grundstücke (Zuteilungsgrundstücke) der Verkehrwert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Alle Wertänderungen die durch die Umlegung bewirkt werden, sind dabei zu berücksichtigen.
Weder bei den Einlagegrundstücken noch bei den Zuteilungsgrundstücken ist der bei der Wertermittlung zu unterstellende rechtliche Zustand real zu sehen. Die Einlagegrundstücke sind bei einer Neuerschließungsumlegung i.d.R. als Rohbauland zu bewerten, also weit höher als es dem tatsächlichen Entwicklungszustand Bauerwartungsland entspricht. Die Zuteilungsgrundstücke sind i.d.R. als erschlossenes, baureifes Land zu bewerten.
Die in der Umlegung Beteiligten werden nicht nur verhältnisgleich, sondern insgesamt auch wertgleich abgefunden. Jeder muss nach Abschluss des Verfahrens ein Grundstück haben, das mindestens den gleichen Wert hat wie vor der Umlegung. Sollte das neue Grundstück geringerwertig sein, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich. Dieser dient dazu die vermögensmäßige Gleichheit zwischen Einlage- und Zuteilungsgrundstück wiederherzustellen.
Das Instrument der Bodenordnung bringt gegenüber privatrechtlichen Regelungen sowohl für die Gemeinde als auch für die beteiligten Grundstückseigentümer wesentliche Vorteile bei der Baureifmachung von Grundstücken:
Die Umlegung schafft ohne notarielle Verträge und behördliche Genehmigungen zeitnah und kostengünstig neue Wohnbau- und Gewerbegrundstücke und wird damit der Nachfrage in der Bevölkerung und den Wünschen von Investoren gerecht.
Die gesetzmäßige Enteignung setzt eine planungsrechtliche Legitimation voraus. Eine solche planungsrechtliche Legitimation ist in der Regel ein Planfeststellungsbeschluss. Ein Planfeststellungsbeschluss hat daher sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Vorrangiges Ziel eines Grundeigentümers, Mieters /Pächters und/oder Betriebsinhabers ist die Vermeidung der Enteignung. Zu diesem Zweck muss der Vorhabensträger dem betroffenen Rechtsinhaber ein vollständiges und angemessenes Angebot, über das ernsthaft freihändig verhandelt werden kann, über den Wert des Genommenen unterbreiten. Diese Enteignungsentschädigung bemisst sich bei Grundstücken i.d.R. nach dem Verkehrswert i.S.d. § 194 BauGB unter Berücksichtigung des Enteignungsrechts. Die zu leistende Entschädigung umfasst jedoch auch andere, durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (sog. Folgeschäden) und Vermögensvorteile (sog. Vorteilsausgleich).
Einer fachkompetenten Ermittlung von Enteignungsentschädigungen ist damit gleichermaßen für den Baulastträger und den betroffenen Rechtsinhaber von großer Bedeutung: für den Baulastträger um die Baumaßnahme zügig durchführen zu können, für den Betroffenen um nach der Enteignung nicht schlechter gestellt zu sein als vorher.
Der Enteignungsbetroffene kann sich in diesem Zusammenhang einer Rechtsverteidigung bedienen, deren Kosten (inkl. der Erstattung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens) Teil der zu erwartenden enteignungsrechtlichen Gesamtentschädigung sind.