Der "objektive Wohnwert" entspricht der für das Bewertungsobjekt erzielbaren ortüblichen Vergleichsmiete.
Dahingegen ist nach der gängigen Rechtssprechung unter dem "angemessenen Wohnwert" der Mietwert i.S.d. ortsüblichen Vergleichsmiete zu verstehen, den ein im streitgegenständlichen Wohnobjekt verbleibender Ehegatte nach seinen Einkommensverhältnissen für eine angemietete Wohnung zur Deckung seines Wohnbedarfs aufwenden würde (subjektiver Wohnwert).